Brandschutzkonzept für ein Batteriespeicherkraftwerk in Olpe (NRW)
Wie wir für ein 8-MW-/24-MWh-BESS einen genehmigungsfähigen Brandschutznachweis ohne baurechtliche Abweichungen erstellt haben.

Das Projekt in Zahlen
- baurechtliche Abweichungen erforderlich
- Speicherkapazität bei 8 MW Leistung
- Containerabstand im Brandversuch – kein Brandüberschlag
- GebäudetypEnergie
- OrtOlpe, Nordrhein-Westfalen
- Jahr2026
- LeistungBatteriespeicher (BESS)
- Lesezeit6 Min.
- BauherrVertraulich
Auf einen Blick
Herausforderung
Kompakte Aufstellung zwischen Bahnlinie und Gewässer, aber keine konkreten bauordnungsrechtlichen Vorgaben für Batteriespeicher im Freien.
Lösung
BVES-Abstände plus Großbrandversuch nach UL 9540A statt Trennwänden, Löschwasserstrategie nach DIN VDE 0132.
Ergebnis
Keine Abweichungen, keine Brandwände, keine Löschwasserrückhaltung – weniger bauliche Maßnahmen und geringere Kosten.
Die Ausgangslage: Batteriespeicher als Rückgrat der Energiewende
Großbatteriespeicher übernehmen zunehmend systemrelevante Aufgaben: Frequenzhaltung, Lastspitzenkappung und die Integration von Wind- und Solarstrom. Gleichzeitig stellen sie Genehmigungsbehörden und Feuerwehren vor neue Fragen, denn Lithium-Ionen-Batterien sind eine erhebliche Brandlast, und das Bauordnungsrecht enthält bislang kaum konkrete Vorgaben für diese Anlagenart.
Ein Projektentwickler beauftragte CHeil Engineering mit dem Brandschutznachweis für ein Batteriespeicherkraftwerk in Olpe. Die Anlage wird autark und fernüberwacht betrieben; vor Ort ist nur für Wartungsarbeiten Personal anwesend.
Standort
Olpe, Nordrhein-Westfalen (Gewerbegebiet)
Anlage
Batteriespeicherkraftwerk (BESS), Freiflächenaufstellung
Leistung / Kapazität
8 MW / bis zu 24 MWh
Komponenten
4 Batteriespeichercontainer (LFP, 20 Fuß), 2 Mittelspannungsstationen mit Wechselrichter
Rechtsgrundlage
BauO NRW 2018, VV TB NRW
Leistung CHeil Engineering
Brandschutznachweis und Brandschutzplan für die Bauvorlage
Ergebnis
Keine baurechtlichen Abweichungen erforderlich
Die Herausforderung
Für Batteriespeicher im Freien gibt es keine eingeführten bauordnungsrechtlichen Regeln zu Abständen, Trennwänden oder Löschwasserrückhaltung. Der Brandschutznachweis musste daher schutzzielorientiert nach § 14 BauO NRW aufzeigen, dass
- einer Brandentstehung und Brandausbreitung wirksam vorgebeugt wird,
- die Rettung von Menschen möglich ist und
- die Feuerwehr wirksame Löscharbeiten durchführen kann,
und das bei einer kompakten Aufstellung auf begrenzter Grundstücksfläche zwischen Bahnlinie und Gewässer.
Unser Lösungsansatz
Baurechtliche Einordnung
Die Container sind bauliche Anlagen, aber keine Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinn, da sie keine Aufenthaltsräume enthalten. Damit entfällt die Einstufung in eine Gebäudeklasse, und es liegt kein Sonderbau vor. Diese saubere Einordnung ist die Grundlage für ein schlankes, genehmigungsfähiges Konzept.
Abstände nach dem BVES-Sicherheitsleitfaden
Als anerkannte Beurteilungsgrundlage haben wir den Sicherheitsleitfaden des Bundesverbands Energiespeicher Systeme (BVES, 3. Auflage 2025) herangezogen. Die Anlage ist dort als „mittlere Anlage“ einzustufen. Daraus ergeben sich:
- mindestens 5 m Abstand zu anderen baulichen Anlagen und Brandlasten
- mindestens 2,5 m Abstand zwischen Batteriespeichern und Wechselrichterstationen
- eine zwingende Druckentlastung der Container
- eine Löschwasserversorgung von 48 m³/h über zwei Stunden
Nachweis durch einen Großbrandversuch
Zusätzlich haben wir einen Großbrandversuch nach UL 9540A:2025 ausgewertet, dokumentiert von TÜV Rheinland. Dabei brannte ein vollständig bestückter Container ohne jede Löschmaßnahme aus, mit Innentemperaturen von über 1.350 °C. Das Ergebnis: Selbst bei einem Abstand von nur 10 cm griff der Brand nicht auf benachbarte Container über. Deren Zelltemperaturen blieben nahe Umgebungsniveau und damit weit unter der kritischen Schwelle für ein thermisches Durchgehen.
Die Kombination aus BVES-Abständen und Brandversuch belegt: Feuerwiderstandsfähige Trennwände sind nicht erforderlich.
Mehrstufiges Sicherheitskonzept in den Containern
Jeder Batteriespeicher verfügt über ein abgestimmtes Zusammenspiel aus:
- Früherkennung durch Gas-, Rauch- und Wärmemelder
- Explosionsschutz-Lüftung, die ab 10 % der unteren Explosionsgrenze automatisch entlüftet
- automatischer Aerosol-Löschanlage mit zweistufiger Auslöselogik
- Aufschaltung auf eine 24/7 besetzte Leitwarte des Betreibers
- USV-Absicherung aller brandschutzrelevanten Funktionen
Löschwasserrückhaltung: fundiert begründet statt pauschal gefordert
Eine Löschwasserrückhaltung ist bei Batteriespeichern oft ein Kostentreiber. Wir haben einsatztaktisch nach DIN VDE 0132 argumentiert: Die Feuerwehr löscht die Container nicht direkt, sondern schützt die Umgebung durch Riegelstellung. Das Kühlwasser wird dabei nicht kontaminiert.
Gestützt auf AwSV-Merkblatt und BVES-Leitfaden war keine Löschwasserrückhaltung erforderlich, auch nicht für die Transformatoren, da diese mit einem schwer entflammbaren natürlichen Ester (Flammpunkt über 327 °C) betrieben werden.
Abwehrender Brandschutz
Zugänglichkeit für die Feuerwehr über Feuerwehrschließung oder Schlüsseldepot, eine tragfähige Zufahrt nach Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr sowie die Empfehlung einer Einweisung der örtlichen Feuerwehr runden das Konzept ab.
Das Ergebnis
Für den Bauherrn bedeutet das: weniger bauliche Maßnahmen, geringere Kosten und eine klare, nachvollziehbare Argumentation gegenüber Bauaufsicht und Feuerwehr.
- Genehmigungsfähiger Brandschutznachweis für die Bauvorlage nach BauO NRW
- Keine baurechtlichen Abweichungen erforderlich
- Keine Brandwände oder feuerwiderstandsfähigen Trennwände zwischen den Containern
- Keine Löschwasserrückhalteanlage notwendig
- Kompakte Aufstellung auf begrenzter Fläche
- Vollständiger Brandschutzplan mit Lageplan, Draufsicht und Ansichten
Häufige Fragen zum Brandschutz bei Batteriespeichern
In der Regel nicht. Container ohne Aufenthaltsräume, die nicht zum dauerhaften Betreten bestimmt sind, gelten als bauliche Anlagen, aber nicht als Gebäude.
Das Bauordnungsrecht regelt dies nicht konkret. Als anerkannte Grundlage dient der BVES-Sicherheitsleitfaden; je nach Anlagengröße sind 3 m, 5 m oder 10 m Abstand zu anderen baulichen Anlagen vorgesehen.
Das hängt von Anlagengröße und Löschstrategie ab. Bei kleinen und mittleren Anlagen kann nach BVES-Leitfaden und AwSV-Merkblatt häufig darauf verzichtet werden, wenn die Einsatztaktik auf Kühlung der Umgebung statt direkter Brandbekämpfung ausgerichtet ist.
Ja. Großbrandversuche nach UL 9540A sind ein belastbarer Nachweis, um reduzierte Abstände oder den Verzicht auf Trennwände schutzzielorientiert zu begründen.
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