Brandschutz

Brandschutzkonzept BESS: Anforderungen 2026 im Überblick

CHeil Engineering GmbH25. August 20267 Min. Lesezeit
Technische Anlagentechnik mit mehreren industriellen Ventilatoren – Sinnbild für Ventilation und Druckentlastung im Explosionsschutz von Batteriespeichern

Fachliches Merkblatt: Brandschutzkonzept BESS 2026

Alle Kernpunkte dieses Beitrags kompakt auf 5 Seiten zusammengefasst – zum Download und Weiterleiten an Planer, Bauherren und Versicherer.

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Lithium-Ionen-Großspeichersysteme (Battery Energy Storage Systems, kurz BESS) gehören 2026 zu den zentralen Bausteinen der Energiewende – und zu den anspruchsvollsten Themen im vorbeugenden Brandschutz. Wer ein BESS plant, genehmigt oder versichert, kommt an einem durchdachten Brandschutzkonzept nicht vorbei. Dieser Beitrag fasst zusammen, worauf es 2026 wirklich ankommt – orientiert an der 3. Auflage des BVES-Sicherheitsleitfadens für Lithium-Ionen-Großspeichersysteme (Stand 20.11.2025).

Warum ein Brandschutzkonzept für BESS unverzichtbar ist

Großspeicher ab ca. 100 kWh gelten in Deutschland baurechtlich in der Regel als (ungeregelte) Sonderbauten. Eine allgemeingültige bauordnungsrechtliche Regelung fehlt bislang – mit Ausnahme der Anforderungen an Energiespeicher in Gebäuden nach dem Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (MEltBauVO). Das bedeutet: Für jedes Projekt braucht es einen individuellen Brandschutznachweis, abgestimmt mit Bauaufsicht, Brandschutzdienststelle und – ganz entscheidend – dem Sachversicherer.

Genau hier liegt der Kern eines guten Konzepts: Baurecht, Versicherungsrecht und Betriebssicherheit greifen ineinander. Wer nur die baurechtlichen Mindestanforderungen erfüllt, läuft Gefahr, am Ende keine Versicherbarkeit zu erreichen – gerade bei großformatigen Freiflächenanlagen mit hoher Summenlast können Sachversicherer deutlich weiterreichende Anforderungen stellen als das Baurecht.

Rechtlicher Rahmen 2026: BattVO, NIS2 und Co.

Zentrale Neuerung der letzten Jahre ist die europäische Batterieverordnung (EU) 2023/1542 (BattVO). Sie ist seit August 2024 in Kraft und macht Sicherheitsnachweise erstmals zur verbindlichen Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung stationärer Batteriespeicher. Von elf Sicherheitsparametern in Anhang V betreffen vier unmittelbar den Brand- und Explosionsschutz:

  • Schutz vor Wärmeausbreitung (Propagation)
  • Interner Kurzschluss
  • Brandprüfung (externes Feuer)
  • Emission von Gasen

Harmonisierte Normen zu Artikel 12 BattVO befinden sich noch in Erarbeitung; eine überarbeitete Fassung der EN IEC 63056 wird für 2026/2027 erwartet.

Parallel dazu wächst der Druck auf der IT-Sicherheitsseite: Mit NIS2 (EU 2022/2555), CER (EU 2022/2557) sowie den deutschen Umsetzungsgesetzen NIS2UmsuCG und KRITIS-DachG müssen Betreiber – abhängig von Einstufung und Anlagengröße – auch kontinuierliche IT-Sicherheitsmaßnahmen nachweisen, etwa nach ISO 27001/27019 oder IEC 62443. Anders als beim Brandschutz reicht hier keine einmalige Abnahme; gefordert ist ein dauerhaft aufrechterhaltenes Schutzniveau über die gesamte Betriebsdauer.

Explosionsschutz: Der oft unterschätzte Faktor

Im bestimmungsgemäßen Betrieb ist bei einem BESS nicht mit einer explosionsfähigen Atmosphäre zu rechnen. Kritisch wird es beim sogenannten Thermal Runaway (thermisches Durchgehen) einer Zelle: Dabei können brennbare Venting- und Rauchgase freigesetzt werden, die sich – begünstigt durch Lüftungssysteme – schnell im gesamten Raumvolumen verteilen können.

Der BVES-Leitfaden empfiehlt hierzu eine ganzheitliche Betrachtung des Raumvolumens statt einer punktuellen Bewertung. Wesentliche Schutzmaßnahmen sind:

  • Vorbeugender Explosionsschutz durch Ventilation zur Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre (g.e.A.)
  • Konstruktiver Explosionsschutz durch Druckentlastungseinrichtungen an Außenwand oder Dach
  • Gezielte Ableitung von Venting- und Rauchgasen ins Freie

Wichtig für die Planung: Die Dimensionierung der Druckentlastungsfläche ist abhängig von Zellchemie, Batterietyp und der zu erwartenden Gasmenge – pauschale Werte gibt es nicht, hier braucht es eine individuelle Berechnung, idealerweise gestützt auf Propagationstest-Daten (z. B. nach UL 9540A oder EN IEC 62619).

Abstände und bauliche Trennung

Für die bauliche Auslegung nennt der Leitfaden konkrete Richtwerte:

  • 5 bis 10 Meter Abstand zu anderen Gebäuden und baulichen Anlagen gelten nach aktuellem Kenntnisstand als ausreichend – immer im Einzelfall festzulegen und frühzeitig mit dem Sachversicherer abzustimmen.
  • Innerhalb von Speicherparks im Freien gelten differenzierte Abstandsmatrizen nach Anlagengröße (klein, mittel, groß), inklusive Vorgaben zu Löschwasserrate (mindestens 800 l/min über zwei Stunden bei mittleren und großen Anlagen) und Druckentlastung.
  • Abstände lassen sich reduzieren durch geeignete bauliche Maßnahmen – etwa nichtbrennbare, massive Trennwände (z. B. Betonstapelsteine) oder den Nachweis mittels Realbrandversuchen (Large Scale Fire Test), stets in Abstimmung mit Brandschutzdienststelle und Versicherer.

Innerhalb von Gebäuden greifen zusätzlich die Vorgaben der Musterbauordnung (§ 29 MBO) zu Trennwänden, Feuerwiderstandsdauer und – ab bestimmten Kapazitäten – zur Einstufung als Sonderbau.

Anlagentechnischer Brandschutz: Detektion, Löschtechnik, Alarmierung

Ein funktionierendes Brandschutzkonzept braucht eine auf das jeweilige Schutzziel abgestimmte Kombination aus Branderkennung und Brandbekämpfung. Der Leitfaden unterscheidet vier Schutzszenarien:

  • 1. Thermisches Durchgehen auf Zellebene innerhalb des Batteriesystems
  • 2. Brand im Aufstellort ohne sichere Unterscheidung Batterie/Leistungselektronik
  • 3. Brand in der Sekundärelektronik, brandschutztechnisch abgetrennt von der Batterie
  • 4. Externer Brand von außen auf den Speicher

Für die Branddetektion empfiehlt der Leitfaden insbesondere Ansaugrauchmelder (ASD), da diese auf die typischen Rauch- und Gaskenngrößen einer Batteriehavarie am besten reagieren. Videobasierte Systeme eignen sich ausschließlich als ergänzende Verifikation, nicht zur direkten Ansteuerung von Löschanlagen.

Bei der Löschmittelwahl gilt: Brennende Zellen selbst lassen sich praktisch nicht löschen – Ziel ist stets, die Propagation auf benachbarte Zellen oder Module zu verhindern. Je nach Schutzbereich kommen unterschiedliche Löschmittel infrage, von Wassernebel über Inertgas bis zu Sauerstoffreduzierungsanlagen.

Handfeuerlöscher sind für Batteriebrände in Großspeichern in der Regel nicht geeignet und aufgrund der Mindestabstände nach DIN VDE 0132 in solchen Anlagen meist auch nicht vorzusehen.

Risikobewertung als Fundament

Statt starrer Vorgaben setzt der Leitfaden auf eine individuelle Risikobewertung entlang von vier Schutzzielen: Personenschutz, Verfügbarkeit, Sachwertschutz und Umweltschutz. Für jedes Schutzziel wird die Risikohöhe anhand von Schadensausmaß (S), Häufigkeit/Dauer der Exposition (F) und Vermeidbarkeit (P) ermittelt. Aus der resultierenden Risikohöhe leiten sich passende Maßnahmen ab – von der einfachen Brandmeldeanlage bis zur automatischen Brandbekämpfungsanlage mit Weiterleitung an eine ständig besetzte Stelle.

Organisatorische Pflichten für Betreiber

Ein Brandschutzkonzept endet nicht mit der Inbetriebnahme. Betreiber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung zu erstellen und laufend fortzuschreiben – idealerweise jährlich sowie nach Beinaheunfällen, Umbauten oder neuen Erkenntnissen. Dazu gehören unter anderem:

  • Festlegung von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
  • Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen
  • Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, Technik, Organisation, PSA)
  • Dokumentierte Unterweisung der Mitarbeitenden
  • Notfall-, Flucht- und Rettungspläne

Fazit & Handlungsempfehlung

Ein tragfähiges Brandschutzkonzept für BESS entsteht nicht am Reißbrett allein, sondern im Zusammenspiel aus Bauordnungsrecht, Produktsicherheit (BattVO), IT-Sicherheit und Versicherungsanforderungen. Die klare Empfehlung für 2026: Sachversicherer, Brandschutzdienststelle und Genehmigungsbehörde so früh wie möglich in die Planung einbinden – das spart spätere Nachrüstungen, vermeidet Genehmigungsverzögerungen und ist am Ende die Grundlage für eine versicherbare, sichere Anlage. Dieser Beitrag fasst zentrale Inhalte des BVES-Sicherheitsleitfadens „Lithium-Ionen-Großspeichersysteme“, 3. Auflage (20.11.2025), zusammen und ersetzt keine individuelle Fachplanung oder Rechtsberatung.

Autor

CHeil Engineering GmbH

Ingenieur- und Sachverständigenbüro für vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz.

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