Brandschutzkonzept BESS: Anforderungen 2026 im Überblick

Fachliches Merkblatt: Brandschutzkonzept BESS 2026
Die wichtigsten Punkte dieses Beitrags kompakt auf 3 Seiten zusammengefasst – zum Download und Weiterleiten an Planer, Bauherren und Versicherer.
Lithium-Ionen-Großspeichersysteme (Battery Energy Storage Systems, kurz BESS) gehören 2026 zu den zentralen Bausteinen der Energiewende – und zu den anspruchsvollsten Themen im vorbeugenden Brandschutz. Als Großspeichersysteme gelten dabei stationäre Systeme mit Kapazitäten ab ca. 100 kWh – unabhängig davon, ob sie einzeln projektiert oder in Kleinstserien hergestellt werden. Wer ein BESS plant, genehmigt oder versichert, kommt an einem durchdachten Brandschutzkonzept nicht vorbei. Dieser Beitrag fasst zusammen, worauf es 2026 wirklich ankommt – orientiert an der 3. Auflage des BVES-Sicherheitsleitfadens für Lithium-Ionen-Großspeichersysteme (Stand 20.11.2025).
Warum ein Brandschutzkonzept für BESS unverzichtbar ist
Stationäre Batteriespeicher (BESS) ab ca. 100 kWh gelten in Deutschland baurechtlich in der Regel als Großspeicher. Für jedes Projekt braucht es einen individuellen Brandschutznachweis, abgestimmt mit Bauaufsicht, Brandschutzdienststelle und – ganz entscheidend – dem Sachversicherer.
Genau hier liegt der Kern eines guten Konzepts: Baurecht, Versicherungsrecht und Betriebssicherheit greifen ineinander. Wer nur die baurechtlichen Mindestanforderungen erfüllt, läuft Gefahr, am Ende keine Versicherbarkeit zu erreichen – gerade bei großformatigen Freiflächenanlagen mit hoher Summenlast können Sachversicherer deutlich weiterreichende Anforderungen stellen als das Baurecht.
Explosionsschutz: Der oft unterschätzte Faktor
Im bestimmungsgemäßen Betrieb ist bei einem BESS nicht mit einer explosionsfähigen Atmosphäre zu rechnen. Kritisch wird es beim sogenannten Thermal Runaway (thermisches Durchgehen) einer Zelle: Dabei können brennbare Venting- und Rauchgase freigesetzt werden, die sich – begünstigt durch Lüftungssysteme – schnell im gesamten Raumvolumen verteilen können.
Der BVES-Leitfaden empfiehlt hierzu eine ganzheitliche Betrachtung des Raumvolumens statt einer punktuellen Bewertung. Wesentliche Schutzmaßnahmen sind:
- Vorbeugender Explosionsschutz durch Ventilation zur Vermeidung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre (g.e.A.)
- Konstruktiver Explosionsschutz durch Druckentlastungseinrichtungen an Außenwand oder Dach
- Gezielte Ableitung von Venting- und Rauchgasen ins Freie
Wichtig für die Planung: Die Dimensionierung der Druckentlastungsfläche ist abhängig von Zellchemie, Batterietyp und der zu erwartenden Gasmenge – pauschale Werte gibt es nicht, hier braucht es eine individuelle Berechnung, idealerweise gestützt auf Propagationstest-Daten (z. B. nach UL 9540A oder EN IEC 62619).
Abstände und bauliche Trennung
Für die bauliche Auslegung gelten folgende Richtwerte:
- 3 bis 10 Meter Abstand zu anderen Gebäuden und baulichen Anlagen gelten nach aktuellem Kenntnisstand als ausreichend – immer im Einzelfall festzulegen und frühzeitig mit dem Sachversicherer abzustimmen.
- Innerhalb von Speicherparks im Freien gelten differenzierte Abstandsmatrizen nach Anlagengröße (klein, mittel, groß), inklusive Vorgaben zur Druckentlastung.
- Abstände lassen sich reduzieren durch geeignete bauliche Maßnahmen – etwa nichtbrennbare, massive Trennwände (z. B. Betonstapelsteine) oder den Nachweis mittels Realbrandversuchen (Large Scale Fire Test), stets in Abstimmung mit Brandschutzdienststelle und Versicherer.
Innerhalb von Gebäuden greifen zusätzlich die Vorgaben der Musterbauordnung (§ 29 MBO) zu Trennwänden und zur Feuerwiderstandsdauer.
Anlagentechnischer Brandschutz: Detektion, Löschtechnik, Alarmierung
Ein funktionierendes Brandschutzkonzept braucht eine auf das jeweilige Schutzziel abgestimmte Kombination aus Branderkennung und Brandbekämpfung. Der Leitfaden unterscheidet vier Schutzszenarien:
- 1. Thermisches Durchgehen auf Zellebene innerhalb des Batteriesystems
- 2. Brand im Aufstellort ohne sichere Unterscheidung Batterie/Leistungselektronik
- 3. Brand in der Sekundärelektronik, brandschutztechnisch abgetrennt von der Batterie
- 4. Externer Brand von außen auf den Speicher
Für die Branddetektion hat sich eine Gasdetektion (z. B. H2, CO) bewährt, die austretende Venting-Gase bereits in einer frühen Phase erkennt – idealerweise gekoppelt mit der Zellüberwachung des Batteriemanagementsystems (BMS). Videobasierte Systeme eignen sich ausschließlich als ergänzende Verifikation, nicht zur direkten Ansteuerung von Löschanlagen.
Bei der Löschmittelwahl gilt: Brennende Zellen selbst lassen sich praktisch nicht löschen – Ziel ist stets, die Propagation auf benachbarte Zellen oder Module zu verhindern. Je nach Schutzbereich kommen Inertgas- oder Sauerstoffreduzierungsanlagen infrage.
Handfeuerlöscher sind für Batteriebrände in Großspeichern in der Regel nicht geeignet und aufgrund der Mindestabstände nach DIN VDE 0132 in solchen Anlagen meist auch nicht vorzusehen.
Organisatorische Pflichten für Betreiber
Ein Brandschutzkonzept endet nicht mit der Inbetriebnahme. Betreiber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung zu erstellen und laufend fortzuschreiben – idealerweise jährlich sowie nach Beinaheunfällen, Umbauten oder neuen Erkenntnissen. Dazu gehören unter anderem:
- Festlegung von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
- Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen
- Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip (Substitution, Technik, Organisation, PSA)
- Dokumentierte Unterweisung der Mitarbeitenden
- Notfall-, Flucht- und Rettungspläne
Fazit & Handlungsempfehlung
Ein tragfähiges Brandschutzkonzept für BESS entsteht nicht am Reißbrett allein, sondern im Zusammenspiel aus Bauordnungsrecht und Versicherungsanforderungen. Die klare Empfehlung für 2026: Sachversicherer, Brandschutzdienststelle und Genehmigungsbehörde so früh wie möglich in die Planung einbinden – das spart spätere Nachrüstungen, vermeidet Genehmigungsverzögerungen und ist am Ende die Grundlage für eine versicherbare, sichere Anlage. Dieser Beitrag fasst zentrale Inhalte des BVES-Sicherheitsleitfadens „Lithium-Ionen-Großspeichersysteme“, 3. Auflage (20.11.2025), zusammen und ersetzt keine individuelle Fachplanung oder Rechtsberatung.
